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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 26.04.2021
Aktenzeichen: X B 108/20

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.09.2020
Aktenzeichen: 6 K 727/18

Schlagzeile:

Postaufgabe und Zugang eines schriftlichen Verwaltungsakts

Schlagworte:

Bekanntgabe, Bekanntgabefiktion, Drei-Tages-Bekanntgabefiktion, Fiktion, Postaufgabe, Verfahrensrecht, Verwaltungsakt, Zugang

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Drei-Tages-Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO findet nur dann Anwendung, wenn feststeht, wann der Verwaltungsakt durch die Finanzbehörde zur Post aufgegeben wurde. Hierzu bedarf es der vollen richterlichen Überzeugungsbildung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO).

2. Versäumnisse des Steuerpflichtigen bei der Substantiierung seines Vorbringens zu einem von der Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO abweichenden späteren Zugang des Verwaltungsakts beeinflussen den Grad der Überzeugungsbildung über den Zeitpunkt der Postaufgabe des Verwaltungsakts nicht.

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;
FGO § 47 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24.09.2020 - 6 K 727/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

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