Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 26.04.2021 |
Aktenzeichen: | X B 108/20 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.09.2020 |
Aktenzeichen: | 6 K 727/18 |
Schlagzeile: |
Postaufgabe und Zugang eines schriftlichen Verwaltungsakts
Schlagworte: |
Bekanntgabe, Bekanntgabefiktion, Drei-Tages-Bekanntgabefiktion, Fiktion, Postaufgabe, Verfahrensrecht, Verwaltungsakt, Zugang
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Drei-Tages-Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO findet nur dann Anwendung, wenn feststeht, wann der Verwaltungsakt durch die Finanzbehörde zur Post aufgegeben wurde. Hierzu bedarf es der vollen richterlichen Überzeugungsbildung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO).
2. Versäumnisse des Steuerpflichtigen bei der Substantiierung seines Vorbringens zu einem von der Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO abweichenden späteren Zugang des Verwaltungsakts beeinflussen den Grad der Überzeugungsbildung über den Zeitpunkt der Postaufgabe des Verwaltungsakts nicht.
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;
FGO § 47 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24.09.2020 - 6 K 727/18 aufgehoben.
Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.