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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.03.2021
Aktenzeichen: VII R 43/19

Vorinstanz:

FG Bremen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.10.2019
Aktenzeichen: 1 K 148/17 (5)

Schlagzeile:

Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes

Schlagworte:

BiersteuerBiersteuer, Brauerei, Erlaubnis, Ermäßigter Steuersatz, Herstellung, Steuerlager

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BierStG setzt nicht den Betrieb eines Steuerlagers durch die Brauerei voraus.

Norm:
BierStG § 2 Abs. 2 Satz 1

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 30.10.2019 - 1 K 148/17 (5) aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Bremen zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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