Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.03.2021 |
Aktenzeichen: | VII R 43/19 |
Vorinstanz: |
FG Bremen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.10.2019 |
Aktenzeichen: | 1 K 148/17 (5) |
Schlagzeile: |
Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes
Schlagworte: |
BiersteuerBiersteuer, Brauerei, Erlaubnis, Ermäßigter Steuersatz, Herstellung, Steuerlager
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BierStG setzt nicht den Betrieb eines Steuerlagers durch die Brauerei voraus.
Norm:
BierStG § 2 Abs. 2 Satz 1
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 30.10.2019 - 1 K 148/17 (5) aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Bremen zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.