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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.12.2020
Aktenzeichen: II R 5/19

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.12.2018
Aktenzeichen: 4 K 108/18 F

Schlagzeile:

Sachaufklärungspflicht bei Ermittlung des Anteilswerts einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft

Schlagworte:

Anteilswert, Auffangmethode, Erbschaftsteuer, Ertragswertverfahren, gemeiner Wert, Gesonderte Feststellung, Kapitalgesellschaft, Sachaufklärung, Sachaufklärungspflicht, Stichtag

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Für die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft hat allein der Steuerpflichtige die Wahl zwischen einem individuellen Ertragswertverfahren nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG und der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach §§ 199 ff. BewG.

2. Kann sich das FG auf Grundlage der Wertermittlung des Steuerpflichtigen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG keine ausreichende Überzeugung von dem gemeinen Wert des Anteils bilden, hat es von Amts wegen geeignete Maßnahmen zur Sachaufklärung zu ergreifen, um den gemeinen Wert zu ermitteln. Die Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren stellt keine Auffangmethode dar.

AO § 162
FGO § 76 Abs. 1
BewG §§ 11 Abs. 2, 198 Satz 2, 199 Abs. 2, 200
ZPO § 412 Abs. 1

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.12.2018 - 4 K 108/18 F aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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