Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.04.2021 |
Aktenzeichen: | VI R 31/18 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.04.2021 |
Aktenzeichen: | 3 K 870/17 |
Schlagzeile: |
Absagen von Kollegen gehen bei Betriebsveranstaltungen zulasten der feiernden Arbeitnehmer
Schlagworte: |
Arbeitsloh, Berechnungsmethode, Betriebsveranstaltung, Bewertung, Freigrenze, Lohnsteuer
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
1. Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können.
2. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, § 8 Abs. 2
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.06.2018 - 3 K 870/17 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Hinweis:
Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1443/21 eine Verfassungsbeschwerde anhängig:
Verstößt es gegen die Verfassung, dass bei Betriebsveranstaltungen die Gesamtkosten des Arbeitgebers auf die anwesenden (und nicht die angemeldeten) Teilnehmer aufzuteilen sind?