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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.03.2021
Aktenzeichen: VIII R 7/18

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.05.2017
Aktenzeichen: 3 K 268/15

Schlagzeile:

Berücksichtigung nacherklärter Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen einer Günstigerprüfung

Schlagworte:

Abgeltungssteuer, Änderung, Berichtigung, Günstigerprüfung, Kapitaleinkünfte, Kapitalerträge, Kapitalvermögen, Korrektur, Verschulden

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. In den Vergleich, ob die nachträglich bekannt gewordene Tatsache der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen zu einer höheren (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder einer niedrigeren (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) Steuer führt, ist im Rahmen der Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG nicht nur die festgesetzte Einkommensteuer, sondern auch die durch den Abzug vom Kapitalertrag abgegoltene Einkommensteuer einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2015 - VIII R 14/13, BFHE 250, 64, BStBl II 2015, 806).

2. In einen entsprechenden Vergleich sind auch anzurechnende Abzugsbeträge einzubeziehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einbeziehung der nacherklärten Kapitalerträge in die Veranlagung und die damit verbundene erhöhte Steuerfestsetzung nicht das Ziel des Änderungsbegehrens, sondern eine notwendige Voraussetzung für die Erstattung der inländischen Abzugsbeträge ist. Eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids kann in diesen Fällen nur nach Maßgabe des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erfolgen.

3. In einen entsprechenden Vergleich sind auch die mit den nacherklärten Kapitalerträgen in Zusammenhang stehenden, anrechenbaren ausländischen Steuerbeträge und EU-Quellensteuern einzubeziehen, deren Anrechnung und Erstattung erreicht werden soll. Auch in diesem Fall ist die begehrte Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nur unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zulässig.

AO § 173 Abs. 1
EStG § 32d Abs. 1 und 6, § 36 Abs. 2 Satz 2, § 43 Abs. 5

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17.05.2017 - 3 K 268/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

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