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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.07.2021
Aktenzeichen: 3 K 5/21

Schlagzeile:

Schenkungsteuer bei der Errichtung einer Familienstiftung

Schlagworte:

Familienstiftung, Freibetrag, Schenkungsteuer, Steuerklasse, Stiftung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Zu den "entferntest Berechtigten" gemäß §15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG gehören alle Personen, die nach der Satzung - auch nur theoretisch - in Zukunft aus der Generationenfolge Vorteile aus der Familienstiftung erlangen können. Diese müssen weder bereits geboren sein noch einen klagbaren Anspruch haben (Bestätigung der RFH-Rechtsprechung).

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren II R 25/21
Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2021
ErbStG § 7 Abs 1 Nr 8 ; ErbStG § 15 Abs 2 S 1 ; ErbStG § 16 Abs 1 Nr 2 ; ErbStG § 16 Abs 1 Nr 4
Familienstiftung - Freibetrag und Steuerklasse des entferntest Berechtigten:
Ist für die Bestimmung des Freibetrags und der Steuerklasse bei Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung auch eine im Stiftungsgeschäft als Begünstigte erfasste, aber noch nicht lebende Enkelgeneration zu berücksichtigen?
Wer ist entferntest Berechtigter i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 24.06.2021 (3 K 5/21)

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