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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 01.03.2021 |
| Aktenzeichen: | IX R 27/19 |
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Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 23.07.2019 |
| Aktenzeichen: | 5 K 338/19 |
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Schlagzeile: |
Keine Besteuerung des auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Gewinns bei private Veräußerungsgeschäfte
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Schlagworte: |
Arbeitszimmer, Eigengenutzte Wohnung, Eigennutzung, Häusliches Arbeitszimmer, Privates Veräußerungsgeschäft
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Wichtig f�r: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt (entgegen BMF-Schreiben vom 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383, Rz 21).
Normen:
EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 1 und 3, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 Satz 1
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.07.2019 - 5 K 338/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

