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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.04.2021
Aktenzeichen: XI R 42/20

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.01.2020
Aktenzeichen: 10 K 1848/16 K,G,F

Schlagzeile:

Teilwertabschreibung auf Investmentanteile bei passivem steuerlichen Ausgleichsposten

Schlagworte:

Abschreibung, Absetzung für Abnutzung, Ausgleichsposten, Bewertung, Investmentanteil, Investmentfonds, negativ thesaurierte Erträge, Teilwertabschreibung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Eine Teilwertabschreibung auf bilanzierte Anteilscheine an einem Immobilienfonds ist nicht im Umfang des Bestandes eines sog. passiven steuerlichen Ausgleichspostens ("negativ thesaurierte Erträge", § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004), der die Anschaffungskosten der Anteilscheine nicht mindert (Senatsurteil vom 01.07.2020 - XI R 10/18, BFHE 269, 516, BStBl II 2021, 292), "gesperrt".

Normen:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2
InvStG 2004 § 3 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. G

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16.01.2020 - 10 K 1848/16 K,G,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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