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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.04.2021
Aktenzeichen: I R 2/19

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.07.2018
Aktenzeichen: 1 K 241/17

Schlagzeile:

Anzahl der Verpachtungs-Betriebe gewerblicher Art (BgA) bei Verpachtung mehrerer gleichartiger Objekte

Schlagworte:

Betrieb gewerblicher Art, BgA, Einrichtung, Juristische Person des öffentlichen Rechts, Körperschaftsteuer, Verpachtung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Verpachtung mehrerer gleichartiger gewerblicher Objekte (hier: Campingplätze) durch die Trägerkörperschaft kann nur dann zur Annahme eines einzigen Verpachtungs-BgA führen, wenn die Objekte eine "Einrichtung" (funktionelle Einheit) i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG bilden.

Ist das nicht der Fall, handelt es sich auch dann um mehrere selbständige Verpachtungs-BgA, wenn
die Pachtverträge bei der Trägerkörperschaft von derselben organisatorischen Untergliederung oder nach einheitlichen Maßgaben und Grundsätzen verwaltet und betreut werden.

KStG § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 24.07.2018 - 1 K 241/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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