Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.05.2021 |
Aktenzeichen: | I R 12/18 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.01.2018 |
Aktenzeichen: | 1 K 655/16 |
Schlagzeile: |
Sog. Typenvergleich zur Qualifizierung von Ausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft
Schlagworte: |
Aktie, Ausland, Ausschüttung, Dividende, Doppelbesteuerung, Körperschaftsteuer, Typenvergleich, Unionsrechtswidrigkeit, Vorzugsaktie, Zinsen
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Ob Ausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG außer Ansatz bleiben, richtet sich nach dem sog. Typenvergleich. Sowohl das ausländische Rechtsgebilde als auch die konkrete Beteiligungsform des Steuerpflichtigen müssen vom Typ her den Gesellschafts- und Beteiligungsformen gleichen, die in diesen Regelungen angeführt werden. Entscheidend ist eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung der maßgebenden ausländischen Bestimmungen über die Organisation und Struktur der Gesellschaft sowie deren konkrete Ausformung in
ihrer Satzung.
2. Für den Typenvergleich der konkreten Beteiligungsform mit einer Aktie kommt es grundsätzlich darauf an, ob die Beteiligungsform als mitgliedschaftliche Beteiligung anzusehen ist, die dem Anteilseigner Vermögens- und Mitverwaltungsrechte
einräumt. Dies setzt aber nicht voraus, dass sämtliche Einzelheiten der ausländischen Beteiligungsform auch für inländische Aktien umsetzbar wären.
3. Aufgrund der Unionsrechtswidrigkeit des § 8b Abs. 5 KStG 2001 richtet sich die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben beim Bezug steuerfreier Dividenden im Jahr 2001 grundsätzlich nach § 3c Abs. 1 EStG.
KStG § 8b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1
GewStG § 8 Nr. 5, § 9 Nr. 2a und Nr. 7
AuslInvestmG § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1
DBA-USA 1989 Art. 10, Art. 11, Art. 23 Abs. 2
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 30.01.2018 - 1 K 655/16 hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2001 aufgehoben.
Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Nürnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.
Dem Finanzgericht Nürnberg wird die Entscheidung über die gesamten Kosten des Verfahrens übertragen.