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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 26.05.2021
Aktenzeichen: V R 31/19

Schlagzeile:

Gemeinnützigkeit des Trägers einer Privatschule

Schlagworte:

Aberkennung, Allgemeinheit, Gemeinnützigkeit, Privatschule, Stipendium

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Der Träger einer Privatschule fördert mit dem Schulbetrieb nicht die Allgemeinheit, wenn die Höhe der Schulgebühren auch unter Berücksichtigung eines Stipendienangebots zur Folge hat, dass die Schülerschaft sich nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt.

Normen:

AO § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 2 Satz 1, § 60a, § 63 Abs. 1
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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