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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.03.2021
Aktenzeichen: X R 23/19

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.06.2019
Aktenzeichen: 2 K 1544/17 E

Schlagzeile:

Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer bei nachträglicher Besteuerung von Kapitaleinkünften zum Abgeltungsteuertarif

Schlagworte:

Abgeltungsteuer, Gesetzeslücke, Kapitaleinkünfte, Kapitalvermögen, Kirchensteuer, Sonderausgaben, Tarif

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Werden Zinseinnahmen zunächst nach dem regulären Einkommensteuertarif besteuert, löst eine spätere Anwendung des gesonderten Tarifs gemäß § 32d Abs. 1 EStG eine Herabsetzung der als Zuschlag zur tariflichen Einkommensteuer festgesetzten Kirchensteuer aus.

Die hiermit verbundene Minderung des Sonderausgabenabzugs für gezahlte Kirchensteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 EStG ist in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die insoweit geänderte Einkommen- und Kirchensteuerfestsetzung wirksam wird.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 32a, § 32d Abs. 1 Sätze 3 bis 5, § 51a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2d Satz 1

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05.06.2019 - 2 K 1544/17 E aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

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