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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.04.2021
Aktenzeichen: III R 34/19

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.04.2019
Aktenzeichen: 15 K 1127/18 E

Schlagzeile:

Übertragung von Kinderfreibeträgen

Schlagworte:

Anrechnung, BEA-Freibetrag, Doppelbesteuerung, Europäische Union, Familienleistungsausgleich, Günstigerprüfung, Hinzurechnung, Kinderfreibetrag, Kindergeld, Meldung, Parlament, Steuerermäßigung, Übertragung, Unterhaltspflicht, Vergleichsrechnung, Verrechnung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Bei verheirateten aber dauernd getrennt lebenden Elternteilen kann die Übertragung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von einem auf den anderen Elternteil nicht allein auf den Antrag eines Elternteils gestützt werden.

2. Die Übertragung des Kinderfreibetrags scheidet aus, wenn der Elternteil, dessen Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden soll, seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachgekommen ist.

3. Die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf scheidet aus, wenn das Kind bereits volljährig ist oder bei dem Elternteil, dessen Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden soll, gemeldet ist.

4. Bei nicht zusammenveranlagten Elternteilen ist für die Günstigerprüfung nach § 31 Satz 4 EStG dem Anspruch auf Kindergeld die Differenz zwischen der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen ohne Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen nach Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG gegenüberzustellen.

5. Führt die Vergleichsrechnung zu dem Ergebnis, dass die Freibetragsgewährung für den Steuerpflichtigen günstiger ist, ist die Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs erst nach Anwendung der Steuerermäßigungsvorschriften durchzuführen, mit der Folge, dass sich aus dem hinzugerechneten Kindergeldanspruch bei Anwendung der Steuerermäßigungsvorschriften kein zusätzliches Verrechnungspotenzial ergibt.

EStG § 2 Abs. 4 bis 6, § 31 Sätze 1 bis 4, § 32 Abs. 6, § 34c Abs. 1, § 34g, § 35a

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17.04.2019 - 15 K 1127/18 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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