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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.05.2021
Aktenzeichen: II R 24/19

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.02.2019
Aktenzeichen: 3 K 1237/17 Erb

Schlagzeile:

Abziehbarkeit von Zahlungen an beeinträchtigte Nach- bzw. Vertragserben

Schlagworte:

Nacherbe, Rückwirkendes Ereignis, Rückwirkung, Schenkungsteuer, Vertragserbe

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche des Vertragserben bzw. des Nacherben sind als Aufwendung zur Erlangung und Sicherung des Erwerbs gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 ErbStG bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen.

2. Solche Zahlungen stellen rückwirkende Ereignisse i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

BGB §§ 816, 1942 Abs. 1, 1922 Abs. 1, 2113 Abs. 1 und 2, 2287 Abs. 1
ErbStG §§ 1 Abs. 2, 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1, 29 Abs. 1
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Hintergrund: Bei der Schenkungsteuer sind Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche eines Erben oder Nacherben steuermindernd zu berücksichtigen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im Streitfall hatten die Eltern des Klägers ihre Söhne als Nacherben nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter dem Kläger ein Grundstück aus dem Nachlassvermögen. Einer seiner Brüder machte nach dem Tod der Mutter deswegen gegen den Kläger zivilrechtliche Herausgabeansprüche geltend. Aufgrund eines Vergleichs leistete der Kläger zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche eine Zahlung.

Der Kläger begehrte rückwirkend die steuermindernde Berücksichtigung dieser Zahlung bei der Besteuerung der von der Mutter erhaltenen Schenkung. Das Finanzamt lehnte dies ab. Dagegen haben das Finanzgericht und der BFH dem Kläger Recht gegeben.

Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei den Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen von Erben oder Nacherben um Kosten, die dazu dienen, das Geschenkte zu sichern. Sie können daher steuermindernd rückwirkend berücksichtigt werden. Ein bereits ergangener Schenkungsteuerbescheid ist entsprechend zu ändern.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.02.2019 - 3 K 1237/17 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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