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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.06.2021
Aktenzeichen: IV R 18/18

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.05.2018
Aktenzeichen: 2 K 3880/16

Schlagzeile:

Erhöhung der Verbindlichkeit aus einem Fremdwährungsdarlehen als Folge der europäischen Staatsschuldenkrise

Schlagworte:

Bilanzierung, Fremdwährungsdarlehen, Personengesellschaft, Staatsschuldenkrise, Teilwert, Teilwertzuschreibung, Verbindlichkeit, Wechselkurs, Wertberichtigung, Werterhöhung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Eine Teilwertzuschreibung wegen voraussichtlich dauernder Werterhöhung von Verbindlichkeiten aus Fremdwährungsdarlehen ist zulässig, wenn der Euro-Wert gegenüber der Fremdwährung aufgrund einer fundamentalen Änderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten der beteiligten Währungsräume gesunken ist.

2. Eine solche Änderung ist anzunehmen, wenn sich die Verhältnisse zwischen den betroffenen Währungsräumen aus Sicht des Bilanzstichtages so außerordentlich und nachhaltig geändert haben, dass nicht angenommen werden kann, der Wechselkurs zu dem Zeitpunkt der Eingehung der Verbindlichkeit werde sich ohne Weiteres wieder einstellen.

3. Dies gilt für alle Fremdwährungsdarlehen, d.h. unabhängig davon, ob es sich um ein Darlehen mit unbestimmter oder mit bestimmter Restlaufzeit handelt und ob die Restlaufzeit mindestens zehn Jahre oder weniger beträgt.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3
HGB § 243 Abs. 3, § 244
FGO § 118 Abs. 2
AO § 162

Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen in einer Steuerbilanz Verbindlichkeiten, die in einer anderen Währung als dem Euro zu erfüllen sind, nur dann mit einem höheren Wert als dem Wert im Zeitpunkt ihrer Begründung ausgewiesen werden, wenn die zum jeweiligen Bilanzstichtag aufgetretenen Änderungen des Wechselkurses voraussichtlich dauerhaft sind. Daran fehlt es regelmäßig bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten. Denn bei ihnen kann grundsätzlich angenommen werden, dass sich die Wertunterscheide bis zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung wieder ausgeglichen haben werden.

Der BFH entschied nun, dass eine voraussichtlich dauernde Wertänderung, die zur Teilwertzuschreibung einer Fremdwährungsverbindlichkeit berechtigt, angenommen werden kann, wenn sich die Währungsdaten zwischen dem Euro-Währungsraum und der Fremdwährung -- hier dem Schweizer Franken- - so fundamental ändern, wie dies zum Bilanzstichtag 31.12.2010 wegen der europäischen Staatsschuldenkrise der Fall war.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 16.05.2018 - 2 K 3880/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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