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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.06.2021
Aktenzeichen: 9 K 370/21 Kg

Schlagzeile:

Jurastudium mit dem Berufsziel „Finanzrichterin“ nach abgeschlossener Ausbildung zur Dipl.-Finanzwirtin stellt keinen Teil der erstmaligen Berufsausbildung dar

Schlagworte:

Ausbildung, Berufsausbildung, Berufstätigkeit, Diplom-Finanzwirt, Einheitlichkeit, Erstausbildung, Finanzrichter, Finanzverwaltung, Jurastudium, Kindergeld, Studium, Weiterbildung, Zweitstudium

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin stellt eine abgeschlossene Erstausbildung dar. Es handelt sich um keine typische Zwischenstufe zur Erreichung eines weiterführenden Abschlusses, sondern eine eigenständige Basis für einen Beruf.

Ein darauf folgendes Jurastudium ist nicht zusammen mit der vorangegangenen Ausbildung in der Finanzverwaltung als einheitliche Erstausbildung anzusehen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren III R 22/21
Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2021
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 ; EStG § 32 Abs 4 S 2 ; EStG § 62
Stellt die Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin eine abgeschlossene Erstausbildung dar? Ist ein darauffolgendes Jurastudium zusammen mit der vorangegangenen Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin als einheitliche Erstausbildung anzusehen? Stellt die Tätigkeit als Steuerinspektorin die Hauptsache und das Jurastudium die Nebensache dar, sodass eine zeitliche Unterordnung des Studiums unter die Berufstätigkeit anzunehmen ist? Fehlt eine trennscharfe Rechtsprechung zwischen einheitlicher Erstausbildung und berufsbegleitender Weiterbildung (Zweitstudium), um zu einem sachgerechten Ergebnis zu kommen?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Düsseldorf Urteil vom 14.06.2021 (9 K 370/21 Kg)

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