Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.07.2021 |
Aktenzeichen: | 13 K 63/20 |
Schlagzeile: |
Erste Tätigkeitsstätte bei einem Leiharbeitnehmer
Schlagworte: |
Erste Tätigkeitsstätte, Leiharbeitnehmer, Reisekosten, Versetzung, Zeitarbeit, Zuordnung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Bei einem Leiharbeitnehmer, der unbefristet bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt ist, schließt die bloße Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung an einen anderen Arbeitsort eine "erste Tätigkeitsstätte" am Arbeitsort der Entleiherfirma nicht aus.
Der Leiharbeitnehmer ist der Entleiherfirma dauerhaft zugeordnet, wenn sich aus der Zuordnungsentscheidung der Zeitarbeitsfirma oder aus den Gesamtumständen keine zeitliche Begrenzung des Einsatzes ergibt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.