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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.07.2021
Aktenzeichen: 13 K 63/20

Schlagzeile:

Erste Tätigkeitsstätte bei einem Leiharbeitnehmer

Schlagworte:

Erste Tätigkeitsstätte, Leiharbeitnehmer, Reisekosten, Versetzung, Zeitarbeit, Zuordnung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Bei einem Leiharbeitnehmer, der unbefristet bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt ist, schließt die bloße Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung an einen anderen Arbeitsort eine "erste Tätigkeitsstätte" am Arbeitsort der Entleiherfirma nicht aus.

Der Leiharbeitnehmer ist der Entleiherfirma dauerhaft zugeordnet, wenn sich aus der Zuordnungsentscheidung der Zeitarbeitsfirma oder aus den Gesamtumständen keine zeitliche Begrenzung des Einsatzes ergibt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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