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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.05.2021
Aktenzeichen: 11 K 237/19

Schlagzeile:

Tarifbegünstigung für Kalamitätsnutzungen

Schlagworte:

Beweislast, Kalamitätsnutzung, Land- und Forstwirtschaft, Nutzungssatz, Tarifbegünstigung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Nach Feststellung des Schadensfalls sind gemäß § 34b Abs. 4 Nr. 2, 1. HS EStG unverzüglich die tatsächlichen unaufgearbeiteten Schäden der Höhe nach der zuständigen Finanzbehörde mitzuteilen. Bei der Tarifbegünstigung i.S.d. § 34b Abs. 3 EStG handelt es sich um eine den Steuerpflichtigen begünstigende Regelung, so dass er hinsichtlich der eingetretenen Schadenshöhe beweisbelastet ist.

2. Der Nutzungssatz i.S.d. § 68 EStDV ist unter Berücksichtigung der gesamten Forstflächen und nicht nur des Schadwaldes zu bestimmen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig

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