Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.05.2021 |
Aktenzeichen: | 11 K 237/19 |
Schlagzeile: |
Tarifbegünstigung für Kalamitätsnutzungen
Schlagworte: |
Beweislast, Kalamitätsnutzung, Land- und Forstwirtschaft, Nutzungssatz, Tarifbegünstigung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Nach Feststellung des Schadensfalls sind gemäß § 34b Abs. 4 Nr. 2, 1. HS EStG unverzüglich die tatsächlichen unaufgearbeiteten Schäden der Höhe nach der zuständigen Finanzbehörde mitzuteilen. Bei der Tarifbegünstigung i.S.d. § 34b Abs. 3 EStG handelt es sich um eine den Steuerpflichtigen begünstigende Regelung, so dass er hinsichtlich der eingetretenen Schadenshöhe beweisbelastet ist.
2. Der Nutzungssatz i.S.d. § 68 EStDV ist unter Berücksichtigung der gesamten Forstflächen und nicht nur des Schadwaldes zu bestimmen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig