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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.09.2021
Aktenzeichen: VI R 25/19

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.05.2019
Aktenzeichen: 4 K 4259/17

Schlagzeile:

Erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers

Schlagworte:

Betriebshof, Erste Tätigkeitsstätte, Lohnsteuer, Müllmann, Müllwerker, Nebentätigkeit, Umfang, Verpflegungsmehraufwand, Zuordnung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Der Betriebshof ist keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers, wenn er dort lediglich die Ansage der Tourenleitung abhört, das Tourenbuch, Fahrzeug-papiere und -schlüssel abholt sowie die Fahrzeugbeleuchtung kontrolliert.

EStG § 9 Abs. 4 und Abs. 4a

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.05.2019 - 4 K 4259/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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