Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.09.2021 |
Aktenzeichen: | VI R 25/19 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.05.2019 |
Aktenzeichen: | 4 K 4259/17 |
Schlagzeile: |
Erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers
Schlagworte: |
Betriebshof, Erste Tätigkeitsstätte, Lohnsteuer, Müllmann, Müllwerker, Nebentätigkeit, Umfang, Verpflegungsmehraufwand, Zuordnung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Der Betriebshof ist keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers, wenn er dort lediglich die Ansage der Tourenleitung abhört, das Tourenbuch, Fahrzeug-papiere und -schlüssel abholt sowie die Fahrzeugbeleuchtung kontrolliert.
EStG § 9 Abs. 4 und Abs. 4a
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.05.2019 - 4 K 4259/17 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.