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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.08.2021
Aktenzeichen: V R 13/19

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.02.2019
Aktenzeichen: 5 K 214/18

Schlagzeile:

Abgrenzung von Schadensersatz und Entgelt bei Zahlungen nach Aufhebung eines Architektenvertrages

Schlagworte:

Abfindung, Architektenvertrag, Aufhebung, Entgelt, Entschädigung, Leistungsaustausch, Schadenersatz, Steuerpflicht, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die nach Kündigung eines Architektenvertrags zu zahlende Vergütung ist nur insoweit Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 UStG, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt.

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1
MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c
BGB § 133, § 157
BGB a.F. § 649 Satz 2

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.02.2019 - 5 K 214/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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