Quelle: |
Finanzgericht Bremen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.08.2021 |
Aktenzeichen: | 2 K 77/21 (1) |
Schlagzeile: |
Grunderwerbsteuer bei nachträglichen Sonderwünschen des Käufers
Schlagworte: |
Bauträger, Eigentumswohnung, Gegenleistung, Grunderwerbsteuer, Herstellung, Sonderleistung, Sonderwunsch
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die nach dem Erwerb einer noch nicht errichteten Eigentumswohnung mit dem Bauträger vereinbarten Zahlungen für Sonderleistungen stellen eine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung dar und erhöhen die Bemessungsgrundlage.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren II R 15/22
Aufnahme in die Datenbank am 20.05.2022
GrEStG § 9 Abs 2 Nr 1 ; GrEStG § 8 Abs 1
Stellt die nachträglich mit dem Bauträger getroffene Vereinbarung über Sonderleistungen -abweichend der bisherigen Baubeschreibung (Bodenbelag, Badausstattung, Türen)- nach Erwerb einer noch nicht errichteten Eigentumswohnung eine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung dar?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Bremen Urteil vom 09.08.2021 (2 K 77/21 (1))