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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.09.2021
Aktenzeichen: VIII R 2/19

Schlagzeile:

Auch eine aufgedrängte Steuerermäßigung führt zum Verbrauch der der Steuerbegünstigung für Veräußerungsgewinne

Schlagworte:

Antrag, Außergewöhnliche Einkünfte, Grundsatz von Treu und Glauben, Tarifermäßigung, Veräußerungsgewinn

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, ist auch dann verbraucht, wenn das FA die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat. Dies gilt selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschieht und ein Betrag begünstigt besteuert wird, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt.

2. Etwas anderes gilt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann, wenn die rechtsirrige Gewährung der Vergünstigung in dem früheren Bescheid für den Steuerpflichtigen angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und wegen des Fehlens eines Hinweises des FA nicht erkennbar war.

EStG § 34 Abs. 2, Abs. 3, § 24 Nrn. 1 und 3

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28.11.2018 - 2 K 205/17 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

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