Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.09.2021 |
Aktenzeichen: | IX R 11/19 |
Vorinstanz: |
FG Bremen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.10.2018 |
Aktenzeichen: | 1 K 165/17 (3) |
Schlagzeile: |
Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung
Schlagworte: |
Anschaffungskosten, Bar, Dauernde Last, Ertragsanteil, Immobilie, Leibrente, Verfassungsmäßigkeit, Vermietung, Vermögensübertragung, Versorgungsleistungen, Vorweggenommene Erbfolge, Werbungskosten
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen ist nur im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG (bzw. früher: § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2008) unentgeltlich; wird nach dieser Vorschrift nicht begünstigtes Vermögen übertragen, liegt ertragsteuerrechtlich eine entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung vor.
2. Bei Übertragung eines Vermietungsobjekts des Privatvermögens gegen Leibrente führen die wiederkehrenden Leistungen des Übernehmers an den Übergeber in Höhe ihres Barwerts zu Anschaffungskosten, die mit den AfA berücksichtigt werden, und in Höhe ihres Zinsanteils zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
3. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG, wonach Leibrentenzahlungen nur mit dem in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. A Doppelbuchst. Bb EStG vorgesehenen Ertragsanteil als Werbungskosten (sofort) abgezogen werden können, ist verfassungsgemäß.
EStG § 10 Abs. 1a Nr. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 1, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb
EStDV § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2
GG Art. 3 Abs. 1
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 25.10.2018 - 1 K 165/17 (3) aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Bremen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.