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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.12.2021
Aktenzeichen: 10 K 10124/18

Schlagzeile:

.Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer für Adresskäufe

Schlagworte:

Adressdaten, Adressen, Hinzurechnung, Überlassung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Aufwendungen für die Überlassung von Adressdaten unterliegen grundsätzlich nicht der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 f GewStG.


Hintergrund: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für den Erwerb von Adressen dem Gewerbeertrag gemäß § 8 Nr. 1 f GewStG hinzuzurechnen sind.

Die Klägerin ist eine GmbH, die im Bereich des sog. fundraising Direktmarketing-Dienstleistungen erbringt. Sie entwickelt datenbankgestützte, integrierte Kampagnen für Unternehmen und Non-Profit-Organisationen. Zu diesem Zweck bezieht die Klägerin Adressdaten von verschiedenen Adressvermarktern, die sie mit einer von der Fa. X entwickelten Datenverarbeitungssoftware für Anschreiben weiterverarbeitet und kampagnenspezifisch auswählt. Die Datenverarbeitungssoftware der Fa. X GmbH ließ die Klägerin an die Bedürfnisse des deutschen Marktes anpassen und nutzte diese als Lizenznehmerin.

Die Prüferin des Finanzamts ging davon aus, dass es sich bei den Aufwendungen hierfür um Kosten für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten i.S.d. § 8 Nr. 1f GewStG handelt.

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