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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.10.2021
Aktenzeichen: 2 K 2835/19

Schlagzeile:

Grenzüberschreitender Informationsaustausch mit der Schweiz

Schlagworte:

Abgabenordnung, Bundeszentralamt für Steuern, BZSt, Datenschutz, DSGVO, Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz, FKAustG, Informationsaustausch, Schweiz, Speicherung, Weiterverarbeitung

Wichtig für:

st

Kurzkommentar:

Die Speicherung und Weiterverarbeitung von aus der Schweiz auf Grundlage des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) erhaltenen Konto- bzw. Depotdaten durch das Bundeszentralamt für Steuern verstößt nicht gegen die Verfassung.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren II R 46/21
Aufnahme in die Datenbank am 18.03.2022
EUV 2016/679 § 17 ; EUV 2016/679 § 21
Rechtfertigt der Zweck einer gleichmäßigen und gerechten Steuererhebung den generellen Informationsaustausch über die Vermögensstände von Inländern auf in der Schweiz geführten Konten?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Köln Urteil vom 27.10.2021 (2 K 2835/19)

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