Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 04.11.2021
Aktenzeichen: VI R 48/18

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.09.2018
Aktenzeichen: 15 K 1347/16

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung und des Abzugsverbots für Diätverpflegung

Schlagworte:

Abzugsverbot, Außergewöhnliche Belastung, Diätverpflegung, Existenzminimum, Krankenversicherung, Krankheitskosten, Lebensführung, Private Krankenversicherung, Selbstbehalt, Verfassungsmäßigkeit, Zumutbare Belastung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Der Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG bei Krankheitskosten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt auch bei Krankheitskosten, die aufgrund eines vereinbarten Selbstbehalts von der privaten Krankenversicherung nicht erstattet werden.

2. Das Abzugsverbot für Aufwendungen für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß.

EStG § 33 Abs 2 S 3 , EStG § 33 Abs 3 , GG Art 1 Abs 1 , GG Art 20 Abs 1 , GG Art 3 Abs 1 , GG Art 6 Abs 1 , EStG VZ 2014

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.09.2018 - 15 K 1347/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen