Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.09.2021 |
Aktenzeichen: | VIII R 25/19 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.07.2019 |
Aktenzeichen: | 10 K 181/17 |
Schlagzeile: |
Einkünfte aus Kapitalvermögen und deren Zufluss bei gespaltener Gewinnverwendung
Schlagworte: |
Beherrschender Gesellschafter, gespaltene Gewinnverwendung, Gewinnausschüttung, Gewinnrücklage, Gewinnverwendung, Kapitaleinkünfte, Kapitalvermögen, Rücklage, Zufluss
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden, der auf den Mehrheitsgesellschafter gemäß seiner Beteiligung entfallende Anteil am Gewinn hingegen nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, ist grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen.
2. Eine solche Einstellung in die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage führt auch beim beherrschenden Gesellschafter nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG.
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1
Tenor:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 04.07.2019 - 10 K 181/17, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 30.06.2017 sowie die Einkommensteueränderungsbescheide vom 23.12.2016 und vom 28.12.2016 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.