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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.08.2021
Aktenzeichen: V R 11/20

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.02.2020
Aktenzeichen: 4 K 594/18

Schlagzeile:

Formelle Satzungsmäßigkeit und Vermögensbindung

Schlagworte:

Gemeinnützigkeit, Gesonderte Feststellung, Satzung, Satzungsänderung, Vermögensbindung, Vertrauensschutz

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Eine Satzung genügt nur dann dem Grundsatz der satzungsmäßigen Vermögensbindung (§§ 61 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 AO), wenn sie auch eine ausdrückliche Regelung für den Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft enthält.

2. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind im Verfahren der erstmaligen negativen Feststellung nach § 60a Abs. 1 AO nicht zu berücksichtigen.

3. Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO ist nur eine bestimmte Satzung, wenn diese in dem Feststellungsbescheid ausdrücklich erwähnt ist.

AO § 60a Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 4

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26.02.2020 - 4 K 594/18 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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