Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.08.2021 |
Aktenzeichen: | V R 11/20 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.02.2020 |
Aktenzeichen: | 4 K 594/18 |
Schlagzeile: |
Formelle Satzungsmäßigkeit und Vermögensbindung
Schlagworte: |
Gemeinnützigkeit, Gesonderte Feststellung, Satzung, Satzungsänderung, Vermögensbindung, Vertrauensschutz
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Eine Satzung genügt nur dann dem Grundsatz der satzungsmäßigen Vermögensbindung (§§ 61 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 AO), wenn sie auch eine ausdrückliche Regelung für den Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft enthält.
2. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind im Verfahren der erstmaligen negativen Feststellung nach § 60a Abs. 1 AO nicht zu berücksichtigen.
3. Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO ist nur eine bestimmte Satzung, wenn diese in dem Feststellungsbescheid ausdrücklich erwähnt ist.
AO § 60a Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 4
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26.02.2020 - 4 K 594/18 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.