Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.10.2021 |
Aktenzeichen: | IX R 12/20 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.06.2020 |
Aktenzeichen: | 10 K 10154/15 |
Schlagzeile: |
Fristbeginn bei einem privaten Veräußerungsgeschäft im Fall der Selbstbenennung aufgrund eines befristeten Benennungsrechts
Schlagworte: |
Annahmefiktion, Anschaffung, Erwerberbenennungsrecht, Frist, Fristbeginn, Käufer, Kauvertrag, Privates Veräußerungsgeschäft, Selbstbenennung, Selbsteintritt, Spekulationsgeschäft, Verpflichtungsgeschäft
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Ist der Grundstückskaufvertrag mit einem befristeten Erwerberbenennungsrecht ausgestattet, kommt es zur Anschaffung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt der Selbstbenennung (Selbsteintritt), selbst wenn der Benennungsberechtigte das Grundstück mit dem späteren Fristablauf ohnehin "automatisch" (Annahmefiktion) erworben hätte.
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.06.2020 - 10 K 10154/15 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.