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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.10.2021
Aktenzeichen: 9 K 188/18

Schlagzeile:

Voraussetzungen, Wirksamkeit und Anfechtung einer anlässlich einer steuerlichen Außenprüfung getroffenen tatsächlichen Verständigung

Schlagworte:

Außenprüfung, Schätzung, Tatsächliche Verständigung, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Eine tatsächliche Verständigung über eine Rechtsfrage ist grundsätzlich unwirksam. Ist eine Rechtsfrage - wie die (Hinzu)Schätzungsbefugnis im Rahmen des § 162 AO - jedoch so mit einer Tatsachenfeststellung verquickt, dass eine Verständigung der einen ohne die andere nicht möglich erscheint, ist eine (mittelbare) Verständigung auch über die Rechtsfrage zulässig.

2. Die tatsächliche Verständigung ist eine einvernehmliche Festlegung auf den maßgeblichen Besteuerungssachverhalt, die die Beteiligten bindet und nicht einseitig widerrufbar ist.

3. Die Anfechtungsvorschriften der §§ 119, 123 BGB sind auf eine tatsächliche Verständigung im Steuerverfahren grundsätzlich anwendbar.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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