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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.12.2021
Aktenzeichen: VI R 41/18

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.09.2019
Aktenzeichen: 11 K 1108/17 E

Schlagzeile:

Insolvenzverwaltervergütung ist keine außergewöhnliche Belastung

Schlagworte:

Adressat, Aufwendungen, Außergewöhnliche Belastungen, Bekanntgabe, Bekanntgabeadressat, Insolvenzverwalter, Insolvenzverwaltervergütung, Nachtragsverteilung, Restschuldbefreiung, Tätigkeitsvergütung, Zwangsläufigkeit

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Der (Einkommen-)Steuerbescheid ist nicht dem ehemaligen Insolvenzschuldner, sondern dem Insolvenzverwalter/Treuhänder als Inhaltsadressaten bekannt zu geben, wenn wegen des Einkommensteuererstattungsanspruchs die Nachtragsverteilung angeordnet worden ist.

2. Die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung ist beim Insolvenzschuldner nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.

EStG § 33 Abs. 1
InsO § 80 Abs. 1, § 200, § 203
FGO § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 04.09.2018 - 11 K 1108/17 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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