Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.12.2021 |
Aktenzeichen: | VI R 41/18 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.09.2019 |
Aktenzeichen: | 11 K 1108/17 E |
Schlagzeile: |
Insolvenzverwaltervergütung ist keine außergewöhnliche Belastung
Schlagworte: |
Adressat, Aufwendungen, Außergewöhnliche Belastungen, Bekanntgabe, Bekanntgabeadressat, Insolvenzverwalter, Insolvenzverwaltervergütung, Nachtragsverteilung, Restschuldbefreiung, Tätigkeitsvergütung, Zwangsläufigkeit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Der (Einkommen-)Steuerbescheid ist nicht dem ehemaligen Insolvenzschuldner, sondern dem Insolvenzverwalter/Treuhänder als Inhaltsadressaten bekannt zu geben, wenn wegen des Einkommensteuererstattungsanspruchs die Nachtragsverteilung angeordnet worden ist.
2. Die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung ist beim Insolvenzschuldner nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.
EStG § 33 Abs. 1
InsO § 80 Abs. 1, § 200, § 203
FGO § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 04.09.2018 - 11 K 1108/17 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.