Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.11.2021 |
Aktenzeichen: | 8 K 2143/21 |
Schlagzeile: |
Zusätzliche Berücksichtigung der Zweitwohnungsteuer bei doppelter Haushaltsführung
Schlagworte: |
Doppelte Haushaltsführung, Erste Tätigkeitsstätte, Höchstbetrag, Kosten, Unterkunft, Unterkunftskosten, Zweitwohnungsteuer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Eine Zweitwohnungssteuer für das Unterhalten einer Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gehört nicht zu den Unterkunftskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG und ist daher zusätzlich zu dem in der Vorschrift genannten Höchstbetrag von 1.000 EUR monatlich als Werbungskosten abziehbar.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren VI R 30/21
Aufnahme in die Datenbank am 18.02.2022
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 4
Zählt die Zweitwohnungssteuer für das Unterhalten einer Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu den (gedeckelten) Unterkunftskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: FG München Urteil vom 26.11.2021 (8 K 2143/21)