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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.10.2021
Aktenzeichen: I R 43/19

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.07.2019
Aktenzeichen: 5 K 1077/17

Schlagzeile:

Keine Steuerbefreiung bei ziviler Tätigkeit für die ISAF

Schlagworte:

Afghanistan, Arbeitslohn, Besteuerungsrecht, Doppelbesteuerungsabkommen, Gehalt, International Civilian Consultant, ISAF, Lohnsteuer, NATO, NATOTrStat, NATO-Truppenstatut, Ottawa-Abkommen, Soldat, Steuerfreiheit, Steuerpflicht, Völkerrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Der für eine Tätigkeit als International Civilian Consultant bei der ISAF in Afghanistan gezahlte Arbeitslohn unterliegt der Einkommensteuer. Aus völkerrechtlichen Vereinbarungen ergibt sich kein Anspruch auf eine Steuerbefreiung.

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AO § 2 Abs. 1
NATOTrStat Art. X
Ottawa-Abkommen vom 20.09.1951 Art. 17, Art. 19

Hintergrund: Der für eine Tätigkeit als International Civilian Consultant bei der ISAF in Afghanistan gezahlte Arbeitslohn unterliegt der Einkommensteuer. Aus völkerrechtlichen Vereinbarungen ergibt sich kein Anspruch auf eine Steuerbefreiung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der in Deutschland wohnhafte Kläger stand zunächst als Soldat im Dienst der Bundeswehr. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst war er in den Jahren 2012 und 2013 als International Civilian Consultant bei der ISAF (International Security Assistance Force/Internationale Sicherungsunterstützungstruppe) in Afghanistan tätig. Sein Gehalt für diese Tätigkeit zahlte die NATO. Der Kläger war der Auffassung, dass der Arbeitslohn in Deutschland nicht der Besteuerung unterliege. Dies folge aus internationalen Abkommen, die die NATO beziehungsweise die ISAF beträfen.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht gingen dagegen von der Steuerpflicht der gezahlten Bezüge aus. Der BFH bestätigte nunmehr diese Einschätzung. Da ein sogenanntes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Afghanistan nicht existiert, konnte sich eine Steuerbefreiung nur aus internationalen Abkommen ergeben, die die Rechtsstellung der Mitglieder internationaler Organisationen betreffen. Allerdings erfassen die steuerrechtlichen Vorschriften dieser Abkommen die Tätigkeit des Klägers für die ISAF aus unterschiedlichen Gründen nicht. So sind die entsprechenden Regelungen des NATO-Truppenstatuts von vornherein beschränkt auf solche Tätigkeiten, die im Bündnisgebiet erbracht werden. Das sogenannte Ottawa-Abkommen gilt für bestimmte Gruppen von Beschäftigten der NATO-Organisationen. Es greift aber nur dann ein, wenn der Beschäftigte seinen Dienstort auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik hat. Auch die Abkommen, die steuerrechtliche Regelungen für die Vereinten Nationen und deren Sonderorganisationen, wie z.B. die UNESCO oder die WHO, enthalten, sind nicht einschlägig. Denn die ISAF ist zwar durch die Resolution 1386 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 20.12.2001 gemäß den Regelungen in Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen ("Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffs-handlungen") eingerichtet worden, sie selbst stellt aber keine derartige Sonderorganisation dar.

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.07.2019 - 5 K 1077/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

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