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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.12.2021
Aktenzeichen: V R 31/21 (V R 32/18)

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.09.2018
Aktenzeichen: 3 K 1868/17

Schlagzeile:

Umsatzsteuerpflicht für Schwimmunterricht

Schlagworte:

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Schul- und Hochschulunterricht, Schwimmunterricht, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Unionsrecht, Unterricht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL umfasst nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht (Änderung der BFH-Rechtsprechung, Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Dubrovin & Tröger - Aquatics vom 21.10.2021 - C-373/19).

Normen:

UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb, § 4 Nr. 22 Buchst. a
MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 13.09.2018 - 3 K 1868/17 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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