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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.10.2021
Aktenzeichen: III R 17/20

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.02.2020
Aktenzeichen: 13 K 182/19

Schlagzeile:

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für einzeln veranlagte Ehegatten im Trennungsjahr

Schlagworte:

Alleinerziehende, Entlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Haushaltsgemeinschaft, Splitting, Trennung, Wahlrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen, insbesondere nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen, in § 24b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG nicht genannten Person leben.

Normen:

EStG § 24b, § 26, § 26a, § 32a
GG Art. 6 Abs. 1

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.02.2020 - 13 K 182/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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