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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.12.2021
Aktenzeichen: 6 K 87/19

Schlagzeile:

Periodenübergreifende Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer

Schlagworte:

Anrechnung, Anrechnungsüberhang, Ausland, Doppelbesteuerung, Gesonderte Feststellung, Körperschaftsteuer, Steuergutschrift, Unionsrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Ausländische Steuern können nicht nach § 26 Abs. 2 bis 6 KStG a.F. periodenübergreifend auf die deutsche Körperschaftsteuer angerechnet werden, wenn es an einer gesondertenFeststellung der Anrechnungsüberhänge im jeweiligen Veranlagungszeitraum fehlt. Ein solcher Anrechnungsanspruch kann auch weder aus dem DBA noch aus dem Unionsrecht abgeleitet werden.

2. Eine unionsrechtliche Durchbrechung des sich aus dem nationalen Verfahrensrecht ergebenden Grundsatzes der gesonderten Feststellung von Anrechnungsüberhängen ist nicht geboten.

3. Angefallene ausländische Körperschaftsteuer (hier: griechische) kann in entsprechender Anwendung der § 26 KStG a.F. i.V.m. § 34c EStG a.F. i.V.m. § 10d EStG a.F. auf die inländische Körperschaftsteuer folgender Veranlagungszeiträume angerechnet werden.

4. Die gegenüber Auslandsdividenden fehlende steuerrechtliche Entlastung bei wirtschaftlicher Doppelbesteuerung - hier für Inlandsdividenden durch Steuergutschrift nach § 49 Abs. 1 KStG a.F. i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. erfolgend - verstößt gegen Art. 49 AEUV (ex Art. 43 EGV).

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren I R 6/22
Aufnahme in die Datenbank am 20.06.2022
AEUV Art 49 ; AEUV Art 267 ; AO § 179 Abs 3 ; DBA GRC Art 17 Abs 2 ; EStG § 10d Abs 2 ; EStG § 10d Abs 4 ; EStG § 34c Abs 1 ; EStG § 36 Abs 4 S 2 ; EWGRL 435/90 Art 4 Abs 1 ; KStG § 8 Abs 1 ; KStG § 26 ; KStG § 49 Abs 1
Können ausländische Steuern nicht nach § 26 Abs. 2 bis 6 KStG 1999 periodenübergreifend auf die deutsche Körperschaftsteuer angerechnet werden, wenn es an einer gesonderten Feststellung der Anrechnungsüberhänge im jeweiligen Veranlagungszeitraum fehlt?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 14.12.2021 (6 K 87/19)

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