Quelle: |
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.11.2021 |
Aktenzeichen: | 3 K 6/20 |
Schlagzeile: |
Erste Tätigkeitsstätte eines angestellten Bauleiters
Schlagworte: |
Bauleiter, Erste Tätigkeitsstätte, Geldwerter Vorteil, Nachweis, Verpflegungsmehraufwand, Zuordnung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Wird eine Niederlassung eines international tätigen Bauunternehmens im Arbeitsvertrag eines Bauleiters als Einstellungsort bezeichnet, so ist allein deswegen nicht von einer dauerhaften Zuordnung durch den Arbeitgeber im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG zu dieser Niederlassung auszugehen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren VI R 27/21
Aufnahme in die Datenbank am 18.03.2022
EStG § 9 Abs 4 ; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 ; EStG § 9 Abs 4a ; EStG § 8 Abs 2 S 3
Welche Anforderungen sind an eine erste Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 EStG zu stellen (hier: Bauleiter; insbesondere Zuordnungsentscheidung mit der Verpflichtung zur Wahrnehmung von mindestens einmal wöchentlichen Besprechungsterminen am Sitz des Arbeitgebers)?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 24.11.2021 (3 K 6/20)