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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.10.2021
Aktenzeichen: I R 18/18

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.05.2018
Aktenzeichen: 7 K 1440/17

Schlagzeile:

Beschränkte Steuerpflicht und Verpflichtung zum Steuerabzug bei zeitlich unbegrenzter Überlassung von Know-how

Schlagworte:

Beschränkte Steuerpflicht, Billigkeitsverfahren, Freistellung, Haftung, Insolvenz, Know-how, Nutzungsüberlassung, Steuerabzug

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die zeitlich unbegrenzte Überlassung von Know-how durch einen ausländischen Vergütungsgläubiger kann zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG führen. Dabei setzt das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Nutzung des Know-how im Inland nicht voraus, dass das Know-how den vereinbarten Umfang und/oder die vereinbarte Qualität hatte, um die im Inland verfolgten Zwecke zu erfüllen.

2. Wird gegenüber dem inländischen Vergütungs- und Entrichtungsschuldner, der den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG unterlassen hat, nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG ein Haftungsbescheid erlassen, kommt es für dessen Rechtmäßigkeit weder auf die abkommensrechtliche Freistellung der Einkünfte (§ 50d Abs. 1 Satz 1 und 10 EStG) noch auf die Undurchführbarkeit des Erstattungsverfahrens nach § 50d Abs. 1 Satz 2 ff. EStG aufgrund der Insolvenz des Vergütungsgläubigers an (§ 73g Abs. 1 EStDV). Das Zusammenwirken dieser Umstände könnte ggf. im Rahmen eines gesonderten Billigkeitsverfahrens nach § 227 AO berücksichtigt werden.

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f, Nr. 6 und Nr. 9, § 50a Abs. 5 Satz 5
EStDV § 73g Abs. 1
AO § 227

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 14.05.2018 - 7 K 1440/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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