Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.10.2021 |
Aktenzeichen: | III R 15/18 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.02.2018 |
Aktenzeichen: | 3 K 3018/15 |
Schlagzeile: |
Keine Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens
Schlagworte: |
Darlehen, Dauerschuld, Entgelt, Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Sachdarlehen, Stückzinsen, Wertpapierdarlehen
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Erhält ein Unternehmen ein Sachdarlehen über festverzinsliche Anleihen, die es nach Empfang veräußert und später zwecks Rückgabe zurückerwirbt, so sind weder die beim Rückerwerb dem Veräußerer zu vergütenden Stückzinsen noch die im Zeitraum zwischen der Überlassung der Anleihen und deren Rückgabe an den Darlehensgeber aufgelaufenen Stückzinsen als Entgelte für Schulden hinzuzurechnen.
2. Eine konkludente Abbedingung des § 101 BGB -- die Zinsen der überlassenen Anleihen stehen der Verleiherin zu -- begründet kein zusätzliches Entgelt für die Gewährung eines Wertpapierdarlehens.
GewStG 2002 § 8 Nr. 1
BGB § 607, § 609, § 101 Nr. 2
EStG § 4 Abs. 4
HGB § 255
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.02.2018 - 3 K 3018/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Hinweis:
Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt