Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.11.2021 |
Aktenzeichen: | 10 K 29/20 |
Schlagzeile: |
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Sponsoring
Schlagworte: |
Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Miete, Nutzungsrecht, Pacht, Sponsoring
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Aufwendungen für die Überlassung von Werbeflächen (im Streitfall u. a. Banden und Trikots) sowie für die Überlassung eines Vereinslogos für Werbezwecke unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren III R 5/22
Aufnahme in die Datenbank am 18.03.2022
GewStG § 8 Nr 1 Buchst d ; GewStG § 8 Nr 1 Buchst f ; UrhG § 31 Abs 2 ; UrhG § 31 Abs 3
1. Stellt ein Sponsoringvertrag typischerweise seinem wesentlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts dar, welches für eine Hinzurechnung nach § 8 Nummer 1 Buchst. d GewStG erforderlich ist? Enthält er wesentliche miet-/pachtfremde Elemente? Ist er als Vertrag eigener Art einzuordnen?
2. Vermitteln Sponsoringverträge ein Nutzungsrecht im Sinne des § 8 Nummer 1 Buchst. f GewStG? Wurde durch den Sponsoringvertrag ein Abwehr- und ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt? Fehlt es an einer Überlassung des Nutzungsrechts, wenn jede Ausübung dieses Rechts der vorherigen Zustimmung bedarf?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 11.11.2021 (10 K 29/20)