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Quelle:

Thüringer Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.02.2022
Aktenzeichen: 3 K 210/21

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit des Sonderausgabenabzugs für Kinderbetreuungskosten

Schlagworte:

Getrenntleben, Haushaltszugehörigkeit, Kinderbetreuung, Kinderbetreuungskosten, Sonderausgaben, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Abhängigkeit des Sonderausgabenabzugs für Betreuungskosten von der Haushaltszugehörigkeit des Kindes ist nicht zu beanstanden

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren III R 9/22
Aufnahme in die Datenbank am 20.04.2022
EStG § 10 Abs 1 Nr 5 ; GG Art 3 ; GG Art 6
Ist die Norm des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG mit Art. 3 und 6 GG vereinbar? Stellt die Haushaltszugehörigkeit des Kindes ein geeignetes Typisierungsmerkmal dar?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Thüringer Finanzgericht Urteil vom 01.02.2022 (3 K 210/21)

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