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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.12.2021
Aktenzeichen: X R 2/20

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.07.2019
Aktenzeichen: 9 K 2869/17

Schlagzeile:

Aufteilung von Alterseinkünften eines Ruhestandsbeamten des Europäisches Patentamtes (EPA)

Schlagworte:

Alterseinkünfte, Aufteilung, Europäisches Patentamt, Leibrente, Rentenversicherung, Ruhegehalt, Ruhestandsbeamte, Schätzung, Übertragung, Versorgungsbezüge

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Grundversorgung des Ruhegehalts eines ehemaligen Bediensteten des EPA ist in Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG (Versorgungsbezüge) und sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. A EStG (Leibrente) aufzuteilen, sofern der Bedienstete von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, eine zuvor aufgebaute Anwartschaft bei der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versorgungssystem des EPA zu übertragen und diese Übertragung vor dem 01.01.2011 erfolgt ist.

2. Die Aufteilung des Ruhegehalts ist nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO zu schätzen. Hierfür kann das Verhältnis der jeweiligen ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zueinander einen sachgerechten Maßstab bieten.

3. Soweit das Ruhegehalt als Leibrente zu besteuern ist, ist es für Veranlagungszeiträume ab 2005 der Basisversorgung zuzuordnen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG).

EStG § 3 Nr 55e, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 19 Abs 2, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, AO § 162 Abs 1 S 1, BewG § 12 Abs 3, VII960961 Art 1 Abs 1, VII960961 , EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014

vorgehend FG München, 24. Juli 2019, Az: 9 K 2869/17

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 24.07.2019 - 9 K 2869/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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