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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.12.2021
Aktenzeichen: I R 30/19

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.03.2019
Aktenzeichen: 15 K 2159/15

Schlagzeile:

Wegzugsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (AStG)

Schlagworte:

Anteilsübertragung, Ausschluss, Außensteuergesetz, Außensteuerrecht, Beschränkung, Besteuerungsrecht, Immobilienanteilsveräußerung, Immobiliengesellschaft, Kapitalverkehrsfreiheit, Stille Reserven, Tatbestandsmerkmal, Wegzugsbesteuerung, Wegzugsteuer

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AStG ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass durch die unentgeltliche Anteilsübertragung auf den beschränkt Steuerpflichtigen das Recht Deutschlands zur Besteuerung der in den unentgeltlich übertragenen Anteilen ruhenden stillen Reserven ausgeschlossen oder beschränkt werden müsste.

AStG § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 4
DBA-USA 1989/2008 Art. 13 Abs. 2 Buchst. B, Art. 24
AEUV Art. 63
EG Art. 56
Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag USA Art. XI

Hintergrund: Die Vorschrift zur „Wegzugsbesteuerung“ bei unentgeltlichen Anteilsübertragungen auf im Ausland ansässige Steuerpflichtige ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass das Recht Deutschlands zur Besteuerung der in den unentgeltlich übertragenen Anteilen ruhenden stillen Reserven ausgeschlossen oder beschränkt werden müsste.

Ein Vater übertrug auf seinen in den USA ansässigen Sohn einen Anteil an einer deutschen GmbH, deren Vermögen überwiegend aus im Inland belegenem Grundvermögen bestand. Zeitnah übertrug er auch Anteile auf seine Ehefrau.

Das Finanzamt und das Finanzgericht behandelten die Übertragungen als teilentgeltliche Erwerbe. Für den unentgeltlichen Teil der Übertragung auf den Sohn waren sie der Auffassung, die Voraussetzungen für eine „Wegzugsbesteuerung“ seien erfüllt.

Dies hat der BFH jetzt bestätigt und ausgeführt, der Gesetzgeber habe keinen Zweifel daran gelassen, dass er trotz der Reform des Außensteuergesetzes auch weiterhin Fälle in die „Wegzugsbesteuerung“ habe einbeziehen wollen, in denen es nicht zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts an Veräußerungsgewinnen komme. Eine entsprechende einengende Auslegung sei auch nicht aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, denn es habe im Streitfall die den sofortigen Besteuerungszugriff rechtfertigende abstrakte Gefahr bestanden, dass die GmbH – etwa durch Umschichtung ihres Vermögens – ihren Charakter als Immobiliengesellschaft verlieren könnte, ohne dass hieran eine Besteuerung in Deutschland geknüpft wäre. Eine Berufung auf die Kapitalverkehrsfreiheit scheide aus, da sich bezogen auf Schenkungen seit dem maßgebenden Stichtag (31.12.1993) keine wesentliche Änderung der Rechtslage ergeben habe.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28.03.2019 - 15 K 2159/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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