Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.12.2021 |
Aktenzeichen: | V R 19/21 |
Vorinstanz: |
FG Mecklenburg-Vorpommern |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.08.2019 |
Aktenzeichen: | 3 K 114/15 |
Schlagzeile: |
Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, in dem die Steuerschuld auf 0 € festgesetzt wird, ist im Allgemeinen unzulässig
Schlagworte: |
Abrechnung, Anfechtung, Anfechtungsklage, Beschwer, Gemeinnützigkeit, Hilfsperson, Nullbescheid, Verein, Verfahrensrecht, Wohlfahrtspflege, Zweckbetrieb
Wichtig für: |
st
Kurzkommentar: |
Hat eine steuerbegünstigte Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und erzielt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, für den streitig ist, ob dieser ein Zweckbetrieb ist, einen Gewinn von 0 €, ergibt sich aus einem Steuerbescheid, der eine Steuer von 0 € festsetzt, keine für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage erforderliche Beschwer.
Normen:
FGO § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 2 Satz 1
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2
GewStG § 3 Nr. 6 Satz 2
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28.08.2019 - 3 K 114/15 wegen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrags 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen die Bescheide vom 04.03.2015 über Körperschaftsteuer und über den Gewerbesteuermessbetrag unzulässig ist.
Das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28.08.2019 - 3 K 114/15 wird im Rubrum dahin berichtigt, dass nicht der Solidaritätszuschlag streitig ist.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.