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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.12.2021
Aktenzeichen: I R 24/19

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.02.2019
Aktenzeichen: 10 K 10235/16

Schlagzeile:

Knock-out-Zertifikate sind keine Termingeschäfte

Schlagworte:

Abzugsverbot, Ausgleichs- und Abzugsverbot, Betriebsausgabe, Betriebsausgaben, Gebühr, Kapitaleinkünfte, Kassageschäft, Knock-Out-Zertifikat, Kosten, Schuldverschreibung, Termingeschäft, Unlimited TurboBull, Unlimited TurboBull Zertifikat, Verbindliche Auskunft, Verlust, Zertifikat

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Der Begriff des "Termingeschäfts" i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ist im Grundsatz nach wertpapier- und bankenrechtlichen Maßgaben zu bestimmen und vom Kassageschäft abzugrenzen. Das Ausmaß der spezifischen Gefährlichkeit eines konkreten Geschäfts spielt weder für die Qualifizierung als Termingeschäft noch als Kassageschäft eine Rolle (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 21.02.2018 - I R 60/16, BFHE 261, 35, BStBl II 2018, 637). Knock-out-Produkte in Form von Zertifikaten (hier: Unlimited TurboBull Zertifikate) unterfallen als Kassageschäfte nicht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG.

2. Die Gebühren für eine verbindliche Auskunft unterfallen als "Kosten" dem Abzugsverbot nach § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG, wenn diese -- abstrakt betrachtet -- auf eine der in § 10 Nr. 2 Halbsatz 1 KStG genannten Steuern entfallen. Einer darüber hinausgehenden Akzessorietät, wonach die verbindliche Auskunft auf eine bestimmte, festgesetzte und nicht abziehbare Steuer entfällt, bedarf es nicht.

EStG § 15 Abs 4 S 3, § 23 Abs 1 S 1 Nr 4, § 23 Abs 3 S 6, § 23 Abs 3 S 7; § 4 Abs 5b, § 12 Nr 3 Halbs 1, § 12 Nr 3 Halbs 2,
AO § 3 Abs 4 Nr 7, § 89,
KStG § 8 Abs 1, § 10 Nr 2 Halbs 1, § 10 Nr 2 Halbs 2,
WpHG § 2 Abs 2 Nr 1,
GG Art 3 Abs 1,

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Verlust aus dem fallenden Kurs von Knock-out-Produkten in Form von Unlimited Turbo Bull-Zertifikaten steuerlich voll abziehbar ist und nicht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot für Termingeschäfte unterfällt.

Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen Verluste aus Termingeschäften grundsätzlich einem Ausgleichs- und Abzugsverbot, d.h. sie können nur sehr eingeschränkt mit Gewinnen aus eben solchen Geschäften verrechnet werden, sie mindern aber im Übrigen nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer. Aus Sicht des Gesetzgebers ist es gerechtfertigt, für besonders riskante Geschäfte derartige Beschränkungen vorzusehen.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH, von einer Bank ausgegebene Unlimited Turbo Bull-Zertifikate erworben. Als sog. Knock-out-Zertifikate zeichneten sie sich durch die Möglichkeit aus, mit relativ geringem Kapitaleinsatz überproportional an der Wertentwicklung des zugrunde liegenden Basiswerts zu partizipieren. Erreichte oder durchbrach der Basiswert jedoch eine bestimmte Kursschwelle, dann verfielen die Zertifikate nahezu wertlos. Bedingt durch ein Absinken des jeweiligen Indexstandes fiel der Wert der von der Klägerin erworbenen Zertifikate, wodurch diese einen erheblichen Verlust realisierte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zertifikatsverluste dem Ausgleichs- und Abzugsverbot unterliegen.

Der Bundesfinanzhof sah die Sache anders: Die Anwendung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG hänge entscheidend davon ab, ob ein Termingeschäft vorliege. Dieses sei vom sog. Kassageschäft abzugrenzen, bei dem der Leistungsaustausch sofort oder innerhalb einer kurzen Frist zu vollziehen sei. Bei Knock-out-Produkten in Form von Zertifikaten handelt es sich aber, so der BFH weiter, um gewöhnliche Schuldverschreibungen, die im Streitfall Zug um Zug gegen Bezahlung übertragen worden seien; an dem für ein Termingeschäft typischen Hinausschieben des Erfüllungszeitpunkts habe es gefehlt.

Tenor:

Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.02.2019 - 10 K 10235/16 werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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