Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.04.2022 |
Aktenzeichen: | VI R 2/20 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.12.2019 |
Aktenzeichen: | 3 K 3210/19 |
Schlagzeile: |
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Leistungen bei ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen
Schlagworte: |
Ambulante Behandlung, ambulante Pflege, Anspruchsberechtigung, Barzahlung, Betreuung, Einkaufen, Eltern, Ernährung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Haushalt, Haushaltsnahe Dienstleistung, Haushaltsnahe Leistungen, Kochen, Körperpflege, Kreditinstitut, Mobilität, Pflege, Pflegedienst, Rechnung, Reinigung, Steuerermäßigung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Pflege- und Betreuungsleistungen i.S. von § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG sind insbesondere Maßnahmen der unmittelbaren Pflege am Menschen (betreffend Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung (wie einkaufen, kochen und reinigen der Wohnung).
2. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG kann auch von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden.
3. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen ist weder Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat.
EStG § 35a
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.12.2019 - 3 K 3210/19 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.