Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.05.2022 |
Aktenzeichen: | 9 K 848/20 |
Schlagzeile: |
Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Besteuerungsverfahren
Schlagworte: |
Abgabenordnung, Anspruch, Auskunft, Auskunftsanspruch, Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Es besteht kein Anspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf die Herausgabe der im Rahmen einer Betriebsprüfung durch den Prüfer generierte Daten.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind die folgenden Informationen zu finden:
BFH Anhängiges Verfahren II R 29/22
Aufnahme in die Datenbank am 18.11.2022
EUV 2016/679 Art 15
In welchem Umfang und in welcher Form erwächst aus der europäischen Datenschutz-Grundverordnung ein Auskunftsanspruch gegenüber den Finanzbehörden?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Münster Urteil vom 11.05.2022 (9 K 848/20)