Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.04.2022 |
Aktenzeichen: | V R 18/19 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.07.2017 |
Aktenzeichen: | 5 K 1959/15 U |
Schlagzeile: |
Kosten für einen sachverständigen Dritten als Kassenprüfer als Massekosten
Schlagworte: |
Dritter, Insolvenzmasse, Insolvenzverwalter, Kassenprüfer, Leistungsempfänger, Massekosten, Masseverbindlichkeiten, Prüfung, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Von einer unmittelbaren Auftragserteilung durch die Insolvenzmasse ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Insolvenzverwalter in die Beauftragung eines Kassenprüfers eingebunden ist, indem er dem Gläubigerausschuss den Prüfer vorschlägt und dem Prüfer den Beschluss des Gläubigerausschusses über dessen Beauftragung übermittelt.
2. Wird ein sachverständiger Dritter durch den Insolvenzverwalter mit der Prüfung beauftragt, sind die Kosten der Prüfung Masseverbindlichkeiten, da sie i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch die Verwaltung der Masse verursacht werden.
UStG § 15 Abs. 1 und 2
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 69 Satz 2, § 67 Abs. 2
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.07.2017 - 5 K 1959/15 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.