Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.02.2022 |
Aktenzeichen: | VIII R 32/19 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.07.2019 |
Aktenzeichen: | 8 K 1194/15 |
Schlagzeile: |
Zufluss von Kapitalerträgen beim beherrschenden Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft
Schlagworte: |
Ausland, Ausländische Kapitalgesellschaft, Beherrschender Gesellschafter, DBA-Kroatien, Gewinnausschüttung, Kapitaleinkünfte, Kapitalgesellschaft, Kroatien, Zufluss
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Dem beherrschenden Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft fließt ein Gewinnanteil gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt des Gewinnausschüttungsbeschlusses zu, wenn die Gesellschaft zahlungsfähig ist und er nach Maßgabe des ausländischen Rechts zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich über den Gewinnanteil verfügen kann.
EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
DBA-Kroatien Art. 10
FGO § 155 Satz 1
ZPO § 293
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.07.2019 - 8 K 1194/15 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.