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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 16.08.2022
Aktenzeichen: XI S 4/21 (AdV)

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.03.2021
Aktenzeichen: 4 K 62/19

Schlagzeile:

Übertragung eines nach dem 31.12.2018 ausgestellten Gutscheins über eine elektronische Dienstleistung in einer Leistungskette

Schlagworte:

Gutschein, Ausgabe, Dienstleistung, Einzweck-Gutschein, elektronische Dienstleistung, Leistungskette, Ort der Leistung, Übertragung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob sich das für die Annahme eines Einzweck-Gutscheins bestehende Erfordernis, dass der Ort der Leistung feststehen muss (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG und Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL)

- nur auf die Ausgabe ("Verkauf eines Gutscheins an Kunden" i.S. des Abschn. 3.17 Abs. 1 Satz 11 UStAE) oder

- auch auf eine vorausgehende Übertragung ("Verkauf eines Gutscheins zwischen Unternehmern" i.S. des Abschn. 3.17 Abs. 1 Satz 10 UStAE)

bezieht.

UStG § 3 Abs. 13, § 3 Abs. 14 Sätze 1 und 2, § 3 Abs. 15, § 3a Abs. 2 Satz 1, § 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3
MwStSystRL Art. 30a Nr. 2, Art. 30b Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1
DVO (EU) Nr. 282/2011 Art. 7
FGO § 69 Abs. 3, § 69 Abs. 2 Sätze 3 und 8

Tenor:

Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2019 vom 31.05.2021 wird in Höhe von … € für die Dauer des Revisionsverfahrens XI R 21/21 bis zur Zustellung einer dieses Verfahren beendenden Entscheidung ausgesetzt.

Die Aussetzung der Vollziehung ist von der Leistung einer Sicherheit in gleicher Höhe abhängig.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 4 % und der Antragsgegner zu 96 % zu tragen.

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